Lockdown bis 18. April: Diese Regeln gelten für Reisen

Der Corona-Lockdown wird aufgrund der steigenden Neuinfektionszahlen in Deutschland bis zum 18. April verlängert. Reisende müssen also weiter auf Urlaub verzichten – Hotels bleiben geschlossen, die verschärfte Maskenpflicht bleibt und ein Bewegungsradius von 15 Kilometern soll weiterhin Reisen in Corona-Hotspots einschränken. Sind Tagesausflüge verboten? Wir erklären, was aktuell erlaubt ist und was nicht.

Touristische Übernachtungen bleiben verboten
In Deutschland dürfen Hotels, Ferienhäuser, Pensionen und andere Anbieter weiterhin keine Touristen beherbergen. Das kommt einem Urlaubsverbot im eigenen Land gleich, welches schon seit dem Start des Corona-Teil-Lockdowns am 02. November gilt. Das Übernachtungsverbot galt zunächst für vier Wochen, mittlerweile wurde es mehrmals verlängert und gilt nun bis mindestens 18. April. Die Regeln beziehen sich auch auf das Zelten und Campen inklusive Dauercampen.

Ausflüge trotz Lockdown: Ist das noch erlaubt?
Grundsätzlich sind Tagesausflüge in andere Bundesländer nicht verboten, sollen aber möglichst unterlassen werden. Spaziergänge sind nach wie vor erlaubt. Ein Bundesland macht allerdings komplett dicht: Die Einreise aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit für touristische Zwecke verboten. Wann sich das Ändern wird, ist derzeit unklar.
Tagesausflüge in Hotspots – also Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner – können jedoch verboten sein. Grund dafür ist die 15-Kilometer-Regel: In vielen Bundesländern greift dann die lokale Maßnahme „zur Einschränkung des Bewegungsradius auf Kilometer um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt“. Tagestouristische Ausflüge sind „explizit“ kein triftiger Grund.

Die Bundesländer setzen den 15-Kilometer-Bewegungsradius folgendermaßen um
Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern in hat die Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. In Regionen mit hohen Infektionszahlen können Kreisverwaltungsbehörden allerdings weiterhin eine Einreisesperre für touristische Tagesreisen in den Landkreisen verhängen.
Der 15-Kilometer-Bewegungsradius in Corona-Hotspots gilt in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern weiterhin. Ebenso in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Sachsen und im Saarland.
Die Kommunen in Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz entscheiden selbst darüber. Baden-Württemberg plant keine entsprechende Regel.
Wie gehabt bleibt es bei allen Bundesländern und Landkreisen, die die Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Dort wird weiterhin der Verzicht auf „überregionale tagestouristische Ausflüge“ propagiert. Aber was bedeutet die Formulierung überhaupt? Ab wie vielen Kilometern Entfernung gilt ein Ausflug nicht mehr als regional? Hierzu gibt es tatsächlich keine eindeutige Aussage.
Gegenüber dem Sender „Antenne Bayern“ hatte der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Florian Herrmann, beispielsweise gesagt, dass es bei der Formulierung vor allem auf ihre symbolische Wirkung ankomme. Einen genauen Radius, in dem man sich für Ausflüge bewegen dürfe, lege sich nicht fest. Wichtig ist auch: Überregionale Ausflüge (anders als touristische Übernachtungen) sind nicht verboten, es handelt sich vielmehr um einen dringenden Appell, darauf zu verzichten.
Bund und Länder fordern die Bürger außerdem dazu auf, freizeitbezogene Aktivitäten und Besuche in Bereichen mit Publikumsverkehr zu unterlassen sowie auf nicht notwendige private Reisen und touristische Tagestouren gänzlich zu verzichten. Um die Coronavirus-Neuinfektionszahlen zu senken, soll Ebenso auf nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln wie Bus und Bahn verzichtet werden.

Verschärfte Maskenpflicht in Zügen und Bussen
Auf der Website der Deutschen Bahn ist der Hinweis „In den Zügen, Bussen und an Bahnhöfen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske“ zu lesen. Diese Maßnahme hatten Bund und Länder auf der Konferenz am 19. Januar beschlossen.
Wer Bus, S-Bahn, Regionalzug, IC oder ICE fährt, muss demnach nun eine medizinische Maske tragen, darunter fallen beispielsweise OP-Masken, aber auch FFP2-Masken. Nicht mehr erlaubt sind Schals, Tücher und selbst genähte Alltagsmasken. In Bayern sind die Regeln noch strenger: Dort gilt eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf bereits seit dem 18. Januar.

Gelten in allen Bundesländern die gleichen Regeln?
Die meisten Beschlüsse werden eins zu eins in die Corona-Landesverordnung übernommen. Zwischen den 16 Bundesländern gibt es aber auch feine Unterschiede. Informieren Sie sich dazu immer über die detaillierte Auflistung bei der Bundesregierung.

07.04.2021, Advanced Media AG / J.T.

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